03.09.2015
Kürzung des Urlaubs wegen Elternzeit nur während des bestehenden Arbeitsverhältnisses möglich
Nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und -elternzeitgesetz – BEEG) kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, wobei auch während der Elternzeit Urlaubsansprüche entstehen, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen. D.h. er kann durch diese Kürzung vermeiden, dass während der zum Teil Jahre dauernden Elternzeit entsprechende Urlaubsansprüche entstehen.