29.01.2019
Achtung: Änderung der Rechtsprechung des BAG
Teilzeitbeschäftigte können Anspruch auf tarifliche Mehrarbeitszuschläge haben, wenn ihre arbeitsvertragliche Arbeitszeit überschritten wird
Das Bundesarbeitsgericht hat durch seinen 10. Senat, der für Rechtsfragen im Zusammenhang mit Tarifverträgen der Privatwirtschaft zuständig ist, durch Urteil vom 19.12.2018 (für einen Fall aus der Systemgastronomie) entschieden, dass Teilzeitbeschäftigte auch Mehrarbeitszuschläge beanspruchen können, sofern sie länger arbeiten, als in ihrem individuellen Arbeitsvertrag vereinbart.