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31.05.2019


Zusatzvereinbarung zur Einführung eines Abrufarbeitsvertrages als Änderungsvereinbarung für bestehende Arbeitsverhältnisse


Als Reaktion auf die neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte hatten wir Ihnen bereits Mitte April einen vom BIV ausgearbeiteten Musterarbeitsvertrag für Neueinstellungen für Abrufarbeit nach § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zur Verfügung gestellt.

Dieser Vertrag ist weiterhin auf der Website des BIV im Download-Bereich abrufbar. Bei Abrufarbeitsverträgen kann eine konkrete wöchentliche Arbeitszeit als Mindestarbeitszeit im Arbeitsvertrag vereinbart werden, wobei der Arbeitgeber dann bis zu 25% dieser Mindestarbeitszeit zusätzlich abrufen kann. Diese zusätzlich abrufbaren Stunden gelten dann auch als vertragliche Regelarbeitszeit, somit nicht als zuschlagspflichtige Mehrarbeit und mindern auf diese Weise das Zuschlagsrisiko bei Krankheits- und Urlaubsvertretungen durch Teilzeitbeschäftigte.


Auf Wunsch vieler Betriebe stellt der BIV Ihnen hiermit zusätzlich als Vertragsmuster eine wesentlich kürzere „Zusatzvereinbarung zur Einführung eines Abrufarbeitsvertrages“ als Änderungsvereinbarung für bestehende Arbeitsverhältnisse zur Verfügung:

27.05.19 Vereinbarung zur Einführung eines Abrufarbeitsvertrages