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17.03.2020

Newsletter zum Corona-Virus Nr. 3

Informationen zu den Auswirkungen des Corona-Virus

Geschäftsschließungen, Ausnahmezustand, etc. – unser Land wird runtergefahren. Ein Szenario, was wir bestenfalls aus den Geschichtsbüchern kennen (oder Science-Fiction-Darstellungen), wird immer wahrscheinlicher.

Die Empfehlung, kühlen Kopf zu bewahren, fällt nicht gerade leicht. Manchem Mitarbeiter und leider auch manchem Kunden und Auftraggeber gelingt das leider nicht. Da müssen Sie reagieren:

Das Wichtigste vorweg:

  1. In Kürze werden wir Ihnen ein Kundeninformationsschreiben als Argumentationshilfe zur Verfügung stellen, in dem nochmals klargestellt wird, dass die gegenwärtige Pandemiesituation weder „höhere Gewalt“ noch einen „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ darstellt; der Kunde bleibt zur Zahlung der Reinigungsleistung rechtlich verpflichtet, auch wenn er jetzt „Hals über Kopf“ storniert, kündigt bzw. nicht mehr gereinigt haben will.
  2. Prüfen Sie die Option einer Kurzarbeit; auch zu den erleichterten Bedingungen werden wir Ihnen in Kürze ein weiteres Merkblatt zur Verfügung stellen.
    Aber beachten: Geringfügig Beschäftigte haben bisher keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld (KUG)
    Weiter unten stellen wir Ihnen daher eine Mustervereinbarung vor, mit der Sie bei geringfügig Beschäftigten das Ruhen des Arbeitsverhältnisses vereinbaren können.

 

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