27. Mai 2013
Urteil des Bundearbeitsgerichts zur Eingruppierung von "Laborspülkräften"
Bedeutung des Urteils für "Allgemeine Spüldienste" in Küchen, Kantinen usw.
Der Bundesinnungsverband hat Sie bereits im Blickpunkt 1/2013 über das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 30.01.2013 (4 AZR 272/11) informiert, wonach eine als "Laborspülkraft" eingesetzte Arbeitnehmerin, die in einem Labor genutzte Glasgeräte mehrfach am Tag einsammelt, mit einer Industriespülmaschine reinigt und im gereinigten Zustand an die Arbeitsplätze zurückstellt, nach Lohngruppe 1 zu vergüten ist. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts handelt es sich bei dieser Tätigkeit um Unterhaltsreinigung im Sinne der Tarifverträge des Gebäudereiniger-Handwerks.