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13.11.2023

Newsletter Nr. 32-2023 

1. Deutsche Meisterschaft im Gebäudereiniger-Handwerk 2023
    Sarah Lutz aus Baden-Württemberg erkämpft sich den Bundessieg 

2. BIV stellt Handreichung zur Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) für die Mitgliedsbetriebe bereit

3. Bundesregierung beschließt Gesetzespaket u.a. zur erleichterten Arbeitsaufnahme von Asylsuchenden und Geduldeten 

4. Neue Betrugsmasche: Insolvenz eines Versandhandels mit Reinigungsmaschinen  

 

1. Deutsche Meisterschaft im Gebäudereiniger-Handwerk 2023
    Sarah Lutz aus Baden-Württemberg erkämpft sich den Bundessieg



Mehr als 100 Gewerke beteiligen sich jedes Jahr an Europas größtem Berufswettbewerb, der "Deutschen Meisterschaft im Handwerk"! www.zdh.de Natürlich auch das Gebäudereiniger-Handwerk als beschäftigungsstärkstes Handwerk Deutschlands. Das Bundesfinale am 10. November 2023 in Düsseldorf konnte Sarah Lutz (20) aus Baden-Württemberg für sich entscheiden - sie war neben neun Gesellen als einzige Nachwuchs-Handwerkerin an den Start gegangen.

Sarah Lutz hat nach dem Abitur 2021 in diesem Sommer ihre duale Ausbildung mit Bestnote abgeschlossen. Ihr Lehrbetrieb war unser Innungsunternehmen SWS Schwarzwälder Service GmbH & Co. KG, ihre Berufsschule die Gewerbliche Schule Metzingen. Seit kurzem ist sie im FIGR (Forschungs- und Prüfinstitut für Facility Management) tätig. Ihre nächste Karrierestation soll die Meisterprüfung sein. Zweiter wurde Leon Hunte aus Niedersachsen vor Paul Knieper aus Rheinland-Pfalz.

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(Foto von links: Hunte, Lutz, Knieper, Quelle: BIV)

Die drei Wettbewerbsbesten haben den mit insgesamt 4.500 Euro dotierten Carl-Gegenbauer-Preis des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks (BIV) erhalten. Zudem kämpfen sie im folgenden Jahr um den mit 2.000 Euro dotierten "Newcomer-Preis" unserer Branche.

Austragungsort der Deutschen Meisterschaft im Gebäudereiniger-Handwerk war in diesem Jahr die Basilika St. Lambertus in Düsseldorf. Unter den Augen der achtköpfigen Jury ging es um die besten Leistungen an drei unterschiedlichen Stationen: Grundreinigung von Kirchenschutzglas, textile Grundreinigung von Polsterbelägen sowie maschinelle Reinigung des Natursteinbodens: "Wann hat man schon einmal die Gelegenheit, für die Reinigung und damit den Werterhalt eines jahrhundertealten Wahrzeichens einer Stadt verantwortlich zu sein", gratulierte Matthias Stenzel bei der Siegerehrung. Stenzel ist BIV-Vorstandsmitglied und zuständig für den Themenbereich der Beruflichen Bildung.

Ein weiterer Höhepunkt war der Besuch von Mona Neubaur, Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie nahm sich Zeit, um die herausragenden Leistungen der Gesellin und der Gesellen zu würdigen.

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(Foto, Quelle BIV)

Ziel des Wettbewerbs ist es, die Vielfalt des Berufs über die starke Medienpräsenz der Öffentlichkeit (vgl. hierzu beispielhaft den Artikel in der BILD) näherzubringen und herausragenden Nachwuchs zu fördern und damit einen Ansporn für alle Auszubildenden im Gebäudereiniger-Handwerk zu schaffen. Teilnahmeberechtigt sind Gesellinnen und Gesellen, die ihre Prüfung mit mindestens "gut" abgeschlossen, zum Zeitpunkt der Prüfung das 27. Lebensjahr noch nicht überschritten und sich zuvor in den Länderwettbewerben als Erste durchgesetzt haben. In unserem letzten Newsletter haben wir bereits über das hervorragende Abschneiden von Sarah Lutz und der weiteren Preisträgerinnen in unserem Landeswettbewerb berichtet. ‚
Wir gratulieren der Deutschen Meisterin Sarah Lutz und ihrem Ausbildungsbetrieb SWS Schwarzwälder Service GmbH & Co. KG zu diesem tollen Erfolg!

2. BIV stellt Handreichung zur Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) für die Mitgliedsbetriebe bereit 

Zum 1. Januar 2023 trat das am 22. Juli 2021 verabschiedete Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz) in Kraft. Der BIV stellt seinen Mitgliedsunternehmen eine Handreichung zur Umsetzung des Gesetzes bereit.

Von den Verpflichtungen des Gesetzes betroffen sind seit dem 1. Januar 2023 Unternehmen mit mehr als 3.000 Arbeitnehmern. (Es zählt die Kopfzahl der Mitarbeiter.) Zum 1. Januar 2024 sinkt der Schwellenwert auf 1.000 Arbeitnehmer ab, sodass sich der Kreis der Verpflichteten stark erweitert. Unternehmen unterhalb der angegebenen Schwellenwerte fallen nicht in den direkten Anwendungsbereich des Lieferkettengesetzes, können aber in Lieferketten als Dienstleister direkt betroffener Unternehmen mittelbar betroffen sein.

Nach dem Grundgedanken des Gesetzgebers sollen sich Unternehmen ihrer gesellschaftspolitischen und ökologischen Rolle bewusst sein und die internationale Menschenrechtslage durch eine verantwortungsvolle Gestaltung der Lieferkette verbessern sowie umweltbezogene Risiken minimieren.

Das Gesetz normiert unter dieser Zielsetzung verschiedene Pflichten für die unmittelbar betroffenen Unternehmen. Die gesetzlichen Sorgfaltspflichten sind in § 3 Abs. 1 LkSG aufgezählt und umfassen:

  • Einrichten eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements (§4 Abs. 1 LkSG)
  • Festlegung betriebsinterner Zuständigkeiten (§4 Abs. 3 LkSG)
  • Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§5 LkSG)
  • Abgabe einer Grundsatzerklärung (§6 Abs. 2 LkSG)
  • Ergreifen von Abhilfemaßnahmen (§§ 7 Abs. 1bis 3 LkSG)
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§8 LkSG)
  • Dokumentation und Berichterstattung (§ 10 LkSG)

Zu den einzelnen Pflichten finden Sie in der Handreichung kurze Ausführungen zur Schritt für Schritt Umsetzung des Gesetzes.

Diese Handreichung soll Hilfestellung bieten, die gesetzlichen Regelungen zu verstehen und erhebt aufgrund der Komplexität der neuen Materie und der noch fehlenden Anwendungspraxis und sich hierzu ergebenden Rechtsprechung keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Nutzung der Unterlagen und Formulierungen erfolgen auf eigene Gefahr des Verwenders. Eine weitergehende individuelle Befassung im Unternehmen über diese Handreichung hinaus ist dringend angezeigt.

 

3. Bundesregierung beschließt Gesetzespaket u.a. zur erleichterten Arbeitsaufnahme von Asylsuchenden und Geduldeten

Die Bundesregierung hat am 01.11.2023 Neuregelungen beschlossen. um Asylsuchenden und Geduldeten einen früheren und leichteren Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Frühestens nach drei und spätestens nach sechs Monaten in Deutschland soll künftig die Arbeitsaufnahme für Asylsuchende möglich sein. Ausschlussgründe, wie z.B. für Staatsangehörige aus sicheren Herkunftsstaaten, bleiben jedoch erhalten.

Für den erleichterten Arbeitsmarktzugang von Asylsuchenden und Geduldeten sind folgende Neuregelungen vorgesehen:

  • Das Arbeitsverbot für Geflüchtete, die in Erstaufnahmeinrichtungen leben, entfällt künftig anders als bisher einheitlich spätestens nach sechs Monaten (bisher waren es neun Monate für Alleinstehende, sechs Monate für Eltern von Kindern).
  • Der erleichterte Arbeitsmarktzugang gilt nicht für Personen, die Deutschland verlassen müssen, aus sicheren Herkunftsländern stammen, offensichtlich unbegründete Anträge gestellt haben oder ihre Identitätsklärung verweigern.
  • Künftig soll Geduldeten im Regelfall eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden. Dadurch gibt es künftig eine klarere Richtschnur für die Kommunen und es wird ein bundesweit einheitlicheres Vorgehen erreicht. Gleichzeitig werden auf diese Weise die Ausländerbehörden entlastet. Für Personen, die kurz vor der Abschiebung stehen, gilt dies jedoch nicht.
  • Die bereits jetzt bestehende Möglichkeit, eine längerfristige Duldung zur Beschäftigung zu erhalten, wird auch denjenigen gewährt, die bis Ende 2022 nach Deutschland eingereist sind.

Um weitere Arbeitskräfte für den Arbeitsmarkt zu mobilisieren, wird außerdem die erforderliche Vorbeschäftigungszeit auf 12 Monate verkürzt (statt bislang 18 Monate). Gleichzeitig bleiben die weiteren Voraussetzungen, wie Kenntnisse der deutschen Sprache, die Sicherung des eigenen Lebensunterhaltes, keinerlei Bezüge zu extremistischen Organisationen und keine Straftaten, bestehen.

Um möglichst vielen Personen ein Beschäftigungsverhältnis zu ermöglichen, wird die notwendige Mindestwochenarbeitszeit von 36 Stunden auf 20 Stunden gesenkt. Für den dauerhaften Eintritt in den Arbeitsmarkt bleibt es aber weiterhin erforderlich, dass die Betroffenen in der Lage sind, eigenständig ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

 

4. Neue Betrugsmasche: Insolvenz eines Versandhandels mit Reinigungsmaschinen 

Im Bereich der Gebäudereinigung sind wieder einmal Betrugsfälle festzustellen. Es ist erhöhte Vorsicht geboten.

Unternehmen erhalten von einer „Anwaltskanzlei“ Pundt & Partner aus Köln Schreiben zum möglichen Erwerb von Reinigungsmaschinen aus der Insolvenz der Weber Reinigung GmbH & Co. KG ebenfalls mit Sitz in Köln. Es werden originalverpackte Artikel angeboten. Anbei eine entsprechende Bestandsliste der Kanzlei mit dem Insolvenzbeschluss des Insolvenzgericht in Köln .

Bitte nicht auf die Angebote eingehen. Es handelt sich um Betrug.

Die nachgemachten Unterlagen sind sehr professionell gestaltet, ebenso wie die Homepage der Kanzlei.

Die Gesellschaft Weber Reinigung GmbH & Co. KG mit Sitz in Köln existiert nicht. Ein Beschluss zur Insolvenz kann daher nicht vorliegen. Unter https://neu.insolvenzbekanntmachungen.de/ap/  kann man nach laufenden Insolvenzverfahren suchen. Das zuständige Gericht in Köln hat den Betrug bestätigt.

Kleine Hinweise auf die mangelnde Seriosität sind auch in den Dokumenten selbst festzustellen. Es sind aber nur Kleinigkeiten. Der Beschluss des Insolvenzgericht Köln bestellt z.B. die Kanzlei als Insolvenzverwalter. Insolvenzverwalter kann indessen nur eine natürliche Person sein.

Die Rechtsform der Kanzlei weicht in den verschiedenen Dokumenten ab. Auf der Homepage wird die Gesellschaft nur als Pundt & Partner bezeichnet, im Beschluss des AG Köln als Partnerschaftsgesellschaft (PartG) und in der Preisliste als Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Eine Eintragung einer der Rechtsformen im Handels- und Partnerschaftsregister (https://www.handelsregister.de/rp_web/welcome.xhtml ) liegt nicht vor.

Die auf der Homepage genannten Mandatsträger sind auch nicht im Rechtsanwaltsverzeichnis https://bravsearch.bea-brak.de/bravsearch/index.brak  eingetragen.

Wir bitten um besondere Vorsicht. Sollten Sie von dieser Geschäftspraxis betroffen sein, sollte Strafanzeige gestellt werden.

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